Die Anzahl der Stoffe auf der SVHC-Kandidatenliste erreicht 253
Zwei neue Stoffe zur Kandidatenliste hinzugefügt
Laut der Mitteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) wurden am 4. Februar 2026 folgende Stoffe in die Kandidatenliste aufgenommen:
- n-Hexan (EG-Nr.: 203-777-6; CAS-Nr.: 110-54-3)
- 4,4′-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol und seine Salze
Sollten diese Stoffe künftig in die Zulassungsliste aufgenommen werden, sind Unternehmen verpflichtet, eine Zulassung zu beantragen, um diese weiterhin verwenden zu dürfen.
Derzeit lassen sich die Verpflichtungen der Unternehmen wie folgt zusammenfassen:
- Lieferanten von Erzeugnissen, die mehr als 0,1 % (w/w) eines gelisteten Stoffes enthalten, müssen ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung der Erzeugnisse bereitstellen.
- Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die diese Stoffe enthalten, müssen die ECHA innerhalb von sechs Monaten ab dem 4. Februar 2026 informieren.
- Lieferanten dieser Stoffe innerhalb der EU und des EWR müssen ihre Sicherheitsdatenblätter entsprechend aktualisieren.
- Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie müssen Unternehmen, die Erzeugnisse mit SVHC in einer Konzentration von über 0,1 % (w/w) herstellen, eine Meldung an die ECHA übermitteln. Diese Meldungen sind an die SCIP-Datenbank zu übermitteln.
- Nach der EU-Ecolabel-Verordnung erfüllen Produkte, die SVHC enthalten, nicht die Anforderungen des EU Ecolabels.
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Dieser Artikel stammt von der ECHA.
