KKDIK Individuelle Vorläufige Registrierung: Kritische Frist - 30. September 2026

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KKDIK Individuelle Vorläufige Registrierung: Kritische Frist - 30. September 2026

KKDIK Individuelle Vorläufige Registrierung: Kritische Frist - 30. September 2026

08.03.2026

Was ist die Individuelle Vorläufige Registrierung?

In der vorherigen Phase wurde, wie in den am 5. August 2025 veröffentlichten Verfahren und Grundsätzen festgelegt, die Chemikalien-Beratungsgruppe eingerichtet. In den von dieser Gruppe durchgeführten Sitzungen wurde angestrebt, die KKDIK-Registrierungsprozesse einfacher, schneller und effizienter durchzuführen.

Eine der in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen bestand darin, dass vorläufige Registrierungsprozesse auch individuell durchgeführt werden können. Diese Anwendung wird als „Individuelle Vorläufige Registrierung“ bezeichnet.

Prozess und Frist der Individuellen Vorläufigen Registrierung

Das Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel hat eine Bekanntmachung mit dem Titel „Relevante Aspekte im chemischen Registrierungsprozess“ zu den KKDIK-Prozessen veröffentlicht, die über das Chemikalienregistrierungssystem (KKS) durchgeführt werden.

Dementsprechend müssen Unternehmen ihre individuellen vorläufigen Registrierungen für Stoffe, unabhängig von der Tonnage, bis zum 30. September 2026 abschließen. Der entsprechende Prozess kann wie folgt zusammengefasst werden:

  • Nach der neuen Umsetzung müssen alle Stoffe im Anwendungsbereich bis zum 30. September 2026 entweder über eine vorläufige oder eine vollständige Registrierung verfügen, unabhängig davon, ob ein Lead Registrant vorhanden ist oder in welcher Tonnagebandbreite sich der Stoff befindet.
  • Mit dieser neuen Umsetzung hat sich der bisherige Ansatz geändert, nach dem Mitregistranten eines Stoffes mit bereits abgeschlossener Lead-Registrierung bis zu ihrer tonnageabhängigen Frist warten konnten. In diesem Rahmen müssen Mitregistranten ihre Registrierungsprozesse ebenfalls spätestens bis zum 30. September 2026 abschließen.
  • Die Arten von Anträgen, die bis zum 30. September 2026 abgeschlossen werden können, sind wie folgt:
    o Gemeinsame Einreichung – Vollständige Registrierung
    o Gemeinsame Einreichung – Vorläufige Registrierung
    o Individuelle Einreichung – Vorläufige Registrierung
  • Damit Stoffe im Anwendungsbereich von KKDIK weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden können, muss die entsprechende Registrierungsnummer bis zum 30. September 2026 eingeholt werden.
  • Mitgliedsunternehmen eines Stoffes, für den bereits ein vollständiges Registrierungsdossier durch den Lead Registrant eingereicht wurde, können ihre individuellen vorläufigen Registrierungen über das KKS unter Angabe der entsprechenden Begründung einreichen.
  • Unternehmen, die bereits eine vollständige Registrierungsnummer erhalten haben, müssen für denselben Stoff keine vorläufige Registrierungsnummer beantragen.

Für weitere Informationen können Sie die englische Übersetzung des vom Ministerium erstellten Ablaufdiagramms zur vorläufigen Registrierung über den folgenden Link aufrufen.

Klicken Sie hier, um die englische Übersetzung der Bekanntmachung zu lesen.

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